Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit – und Ausnahmen vom Ruhetag

Kaum ein Thema sorgt im Arbeitsrecht so regelmäßig für Diskussionen wie die Sonntagsarbeit. Vor allem im Einzelhandel wird immer wieder gestritten: Soll es mehr verkaufsoffene Sonntage geben – oder bleibt der Sonntag ein Ruhetag? Doch jenseits der politischen Debatte stellt sich die Frage: Wie ist Sonntagsarbeit eigentlich grundsätzlich geregelt? Wer darf arbeiten, wer darf anordnen, und wie sieht es mit Ausgleich und Urlaub aus?

Was ist Sonntagsarbeit?

Sonntagsarbeit – und auch die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen – bedeutet laut Arbeitszeitgesetz jede berufliche Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer an einem Sonntag (oder Feiertag) zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr ausübt. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um reguläre Arbeitszeit oder Überstunden handelt.

Welches Gesetz gilt?

Die rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

  • § 9 ArbZG: Verbot der Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
  • § 10 ArbZG: Ausnahmen vom Verbot, etwa für bestimmte Branchen.
  • § 11 ArbZG: Ausgleich für Sonntagsarbeit in Form von Ersatzruhetagen.

In welchen Branchen ist Sonntagsarbeit erlaubt?

Grundsätzlich gilt zunächst: Der Sonntag soll arbeitsfrei bleiben. Doch es gibt zahlreiche Ausnahmen, die im Gesetz ausdrücklich benannt sind. Sonn- und Feiertagsarbeit ist erlaubt, wenn sie der Versorgung, Sicherheit oder Unterhaltung der Bevölkerung dient – zum Beispiel in:

  • Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Apotheken-Notdiensten
  • Gastronomie, Hotellerie und Freizeitbetrieben
  • Polizei, Feuerwehr, Verkehrsbetrieben, Energieversorgung
  • Landwirtschaft, Tierhaltung oder in saisonalen Erntezeiten
  • Presse, Rundfunk und Online-Nachrichtendiensten

In all diesen Bereichen kann der Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen – allerdings immer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Wer darf Sonntagsarbeit anordnen – und unter welchen Bedingungen?

Arbeitgeber können Sonntagsarbeit anordnen, wenn die jeweilige Tätigkeit zu den gesetzlich erlaubten Ausnahmen gehört oder eine behördliche Genehmigung vorliegt (z. B. für einen verkaufsoffenen Sonntag). In Betrieben mit Betriebsrat gilt zudem: Der Betriebsrat muss beteiligt werden, da Arbeitszeitregelungen mitbestimmungspflichtig sind.

Wichtige Bedingungen sind:

  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Ersatzruhetage sind Pflicht. Für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen, für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen.
  • Arbeitszeitkontrolle: Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass auch bei Sonntagsarbeit die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen sind mindestens 11 Stunden Pause vorgeschrieben – diese darf nicht durch Sonntagsarbeit verkürzt oder verschoben werden.

Wie sieht der Ausgleich aus?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gibt es nicht. Ob ein Arbeitnehmer einen finanziellen Aufschlag oder einen Ausgleich in Form von zusätzlicher Freizeit erhält (z.B. als eine zusätzliche Zeitgutschrift auf dem Zeitkonto), ergibt sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem individuellen Arbeitsvertrag. In vielen Branchen haben sich jedoch Zuschläge etabliert. Wichtig: Unabhängig vom finanziellen Ausgleich schreibt das Gesetz den Ersatzruhetag zwingend vor.

Wie wirkt sich Sonntagsarbeit auf den Urlaub aus?

Der Urlaubsanspruch hängt davon ab, ob Sonntagsarbeit regelmäßig oder nur gelegentlich anfällt:

Regelmäßige Sonntagsarbeit (z. B. im Schichtdienst in der Pflege oder Gastronomie): Urlaubstage richten sich nach den tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche. Wer sonntags arbeitet, hat auch an Sonntagen Anspruch auf Urlaub, wenn diese im Plan stehen.

Gelegentliche Sonntagsarbeit: Hier zählt der Sonntag nicht zu den regelmäßigen Arbeitstagen. Der gesetzliche Mindesturlaub bemisst sich nach den Werktagen Montag bis Samstag. Ein Ersatzruhetag für jeden gearbeiteten Sonntag ist allerdings Pflicht.

Entscheidend ist: Urlaubstage sind immer die Tage, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub hätte arbeiten müssen – unabhängig davon, ob das ein Montag oder ein Sonntag ist.

Zwischen Schutzgedanken und praktischer Notwendigkeit

Sonntagsarbeit bewegt sich in einem Spannungsfeld: Einerseits ist der Sonntag gesetzlich als Ruhetag geschützt – zum Wohle der Gesundheit und des sozialen Lebens. Andererseits gibt es zahlreiche Ausnahmen, weil unsere Gesellschaft in Bereichen wie Gesundheit, Sicherheit, Gastronomie oder Verkehr auch am Wochenende nicht stillstehen kann.

Dennoch bleibt die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein sensibles Thema – sei es aus religiösen Gründen, wegen der gesundheitlichen Belastung oder aufgrund der politischen Diskussion, ob Sonntagsarbeit weiter ausgeweitet oder stärker eingeschränkt werden sollte. Damit wird deutlich: Sonntagsarbeit ist erlaubt, aber kein Normalfall. Sie erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen wirtschaftlicher Notwendigkeit, rechtlichen Vorgaben und dem Schutz der Arbeitnehmer.

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Quelle:

Arbeitszeitgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

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