Krank während Überstundenausgleich

Krank während Überstundenausgleich – was gilt arbeitsrechtlich?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines bereits festgelegten Überstundenausgleichs, bleibt der Überstundenausgleich bestehen. Die ausgeglichenen Überstunden müssen nicht erneut gutgeschrieben werden. Eine Arbeitsunfähigkeit „unterbricht“ den Überstundenausgleich nicht.

Warum ist das so?

Für den Fall der Krankheit während des Urlaubs enthält das Gesetz mit § 9 Bundesurlaubsgesetz eine ausdrückliche Sonderregelung: Krankheitstage gelten nicht als Urlaubstage. Für den Überstundenausgleich existiert eine solche gesetzliche Regelung hingegen nicht. Gerade weil der Gesetzgeber hier keine abweichende Bestimmung getroffen hat, wird der Überstundenausgleich arbeitsrechtlich wie normale Freizeit behandelt, vergleichbar etwa mit Wochenenden oder Feiertagen. Während dieser Zeit besteht keine Arbeitspflicht. Das Risiko, diese Freizeit krankheitsbedingt nicht wie geplant nutzen zu können, liegt daher beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss diese Zeit nicht nachträglich ausgleichen oder die Überstunden erneut gewähren. Diese Rechtsauffassung entspricht mehreren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts.

Wichtige Einschränkung: Zeitpunkt ist entscheidend

Die dargestellten Grundsätze gelten allerdings nur dann, wenn der Überstundenausgleich bereits feststand, bevor die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. War der Zeitraum des Überstundenausgleichs also im Voraus fest angeordnet oder verbindlich vereinbart, bleibt er auch im Krankheitsfall wirksam.

Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht genutzt werden, um erst nach deren Eintritt den Überstundenausgleich anzuordnen. In einem solchen Fall handelt es sich weiterhin um einen normalen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung, und nicht um wirksam gewährte Freizeit.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Planungsverantwortliche

Für die Praxis bedeutet dies vor allem, dass Überstundenausgleich klar und nachvollziehbar im Voraus festgelegt und kommuniziert werden sollte, etwa durch Dienstpläne oder nach Absprache mit den betroffenen Mitarbeitern.

Tritt während eines solchen festgelegten Überstundenausgleichs eine Arbeitsunfähigkeit ein, erfolgt keine Rückbuchung der Überstunden und auch keine automatische Verschiebung des Ausgleichszeitraums. Ebenso wichtig ist eine transparente Kommunikation gegenüber Mitarbeitenden im Hinblick auf die klare Abgrenzung zwischen Urlaub und Überstundenausgleich. Arbeitgeber und Planungsverantwortliche sollten zudem darauf achten, Überstundenausgleich niemals nachträglich während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit anzuordnen, da dies rechtlich unzulässig ist.

Auf den Punkt gebracht

Krankheit schützt den Urlaub – aber nicht den Überstundenausgleich. Für Arbeitgeber wie Mitarbeiter ist es daher wichtig zu wissen, dass Krankheit während bereits gewährter Freizeit keinen Anspruch auf eine „Rückbuchung“ der Überstunden auslöst.

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